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Begrenzung des Steuerabzugs für Fahrkosten ab 1. Januar 2016

Hintergrund
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat den Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) am 9. Februar 2014 angenommen. Um die Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds und somit die Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen, wurde nun der Abzug von berufsbedingten Fahrkosten auf Stufe der direkten Bundessteuer begrenzt.

Folgen
Der Abzug für Fahrkosten von unselbstständig Erwerbenden war bis anhin unbegrenzt abziehbar. Ab dem 1. Januar 2016 können nun bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3‘000 für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Bestimmung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Auswirkung auf Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto
Die Begrenzung des Steuerabzugs hat auch wesentliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige mit einem Geschäftsauto, da der Abzug resp. Schwellenwert von CHF 3’000 sinngemäss gilt. Dies bedeutet, dass der Betrag über dem Schwellenwert von CHF 3‘000 auf den steuerbaren Lohn aufzurechnen ist. Dadurch soll die Gleichbehandlung der Pendler mit einem Geschäftsauto sichergestellt werden. Der Wert von CHF 3‘000 wird bereits ab einem Arbeitsweg von knapp 10 Kilometern erreicht (unter der Annahme von 220 Arbeitstagen und einer Entschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer). Die Aufrechnung soll nicht auf dem Lohnausweis erfolgen, sondern soll der Steuerpflichtige selbst deklarieren. Auf dem aufgerechneten Betrag sind keine Beiträge für die AHV und andere Sozialversicherungen fällig.

Ausblick
Durch diese Änderung der direkten Bundessteuer können nun auch die kantonalen Gesetzgebungen angepasst werden. Die Kantone sind nicht verpflichtet die Bundeslösung zu übernehmen und es ist anzunehmen, dass die Umsetzung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat bereits entschieden den Steuerabzug auf Stufe Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf CHF 3‘000 zu begrenzen. Da es sich um eine Erhöhung der Steuerbelastung handelt, hat das Zürcher Stimmvolk das letzte Wort, ob der Steuerabzug auch auf Kantonsebene begrenzt werden soll. Im Kanton Zürich wird das in Kraft treten auf 2016 somit eher unwahrscheinlich.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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