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Driveway to front walkway view of partial front of residential home during early autumn season.

Die Inkrafttretung des Zweitwohnungsgesetzes am 1. Januar 2016

Hintergrund
Am 11. März 2012 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Initiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“ mit einer knappen Mehrheit von 50.6 % angenommen. Der National- und Ständerat hat das neue Gesetz am 20. März 2015 verabschiedet. Da das Referendum bis zur Frist vom 9. Juli 2015 nicht ergriffen wurde, wird das Gesetz mit grosser Wahrscheinlichkeit am 1. Januar 2016 in Kraft treten und die bisher geltende Verordnung ablösen.

Folgen
Das Gesetz beschränkt die Anzahl von Zweitwohnungen in einer Gemeinde sowie deren Fläche wie folgt: 

  • Maximal 20 % Zweitwohnungen pro Gemeinde
  • Maximal 20 % Bruttogeschossfläche der Zweitwohnungen im Verhältnis zur gesamten bewohnten Fläche pro Gemeinde

Ausnahmen vom Gesetz
Der Grundsatz des Bauverbots von Zweitwohnungen gilt nicht absolut. Unter Erfüllung von gewissen Voraussetzungen, sind Neubauten inner- und ausserhalb von Bauzonen zulässig.

Weiter gelten Wohnungen, die am 11. März 2012 bereits rechtmässig gebaut oder rechtskräftig bewilligt  waren, als sogenannte „altrechtliche“ Wohnungen“. Diese Wohnungen unterstehen nicht der neuen Gesetzgebung. Sie können demnach bewilligungsfrei von Zweit- in Erstwohnungen und umgekehrt umgenutzt werden. Zu beachten sind jedoch zusätzliche, bereits bestehende kantonale oder kommunale Regelungen, die weitergehende Bestimmungen diesbezüglich vorsehen.

Ausnahmen gelten ferner auch für touristisch bewirtschaftete Wohnungen und für nicht mehr rentable Hotels, die bis zur Hälfte ihrer Fläche zu Zweitwohnungen umgebaut werden dürfen.

Fazit
Das Zweitwohnungsgesetz beeinflusst die Gemeinden bei der Vergabe von Baubewilligungen wesentlich. Falls eine Gemeinde bereits 20 % Zweitwohnungen besitzt, dürfen Baubewilligungen für den Bau von Ferienwohnungen nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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