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Bundesgerichtsentscheid zum Abzug der Eigenkapitalzinsen für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens

Hintergrund / Aktuelle Handhabung
Das AHV-pflichtige Einkommen von selbstständig Erwerbenden wird auf Basis der Wegleitung (WSN) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) ermittelt. Die Wegleitung hält in der Randziffer 1172 fest, dass der Eigenkapitalzins vom Einkommen abgezogen werden kann, jedoch erst nach erfolgter Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge

Bundesgerichtsentscheid stützt Beschwerde des Klägers
Diese aktuelle Handhabung auf Basis der Wegleitung (WSN) wurde mit einer Beschwerde eines Klägers am Kantonalen Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die aktuelle Handhabung und somit die Anwendung der Wegleitung als nicht gesetzeskonform erweise, da sich das AHV-Bundesgesetz (AHVG) nicht explizit über den Zeitpunkt des Abzugs der Eigenkapitalzinses äussert.

Dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht stützt in Ihrem Entscheid vom 11. August 2015 (9C_13/2015) die Auffassung des Kantonalen Verwaltungsgerichts und legt damit eine neue Reihenfolge für die Ermittlung des Einkommens fest.

Folgen
Die vom Bundesgericht festgelegte Reihenfolge sieht vor, dass der Abzug der Eigenkapitalzinsen vom Einkommen vor der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge erfolgen muss. Die mit dem Urteil festgelegte neue Rechtslage findet in der Praxis ab sofort auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle Anwendung. Die relevante Randziffer 1172 der Wegleitung (WSN) kann somit nicht mehr angewendet werden. Die Weisung wird mit dem nächsten Nachtrag angepasst.

Das Bundesgericht hält zusätzlich fest, dass mit der festgestellten Gesetzeswidrigkeit der Randziffer 1172 der Wegleitung (WSN) keine Änderung der Rechtsprechung verbunden sei, da sich das Bundesgericht bis anhin noch nie vertieft mit der Frage nach der Reihenfolge der AHV-Beitragsaufrechnung befasst hat.

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