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Bundesgerichtsentscheid zur Amtshilfe an ausländische Behörden

Hintergrund
Falls ausländische Behörden Auskunft über Schweizer Bankkonten in Verdachtsfällen verlangen, wird dies im Rahmen der Amtshilfe gewährt. Die Amtshilfe wird gutgeheissen, sofern die Informationen als „voraussichtlich erheblich“ betrachtet werden. Diese Regelung ist in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt und war bis anhin die gängige Praxis.

Amtshilfegesuch der französischen Steuerbehörden im 2013
In einem Fall eines französischen Ehepaars hat die französische Steuerbehörde im 2013 Amtshilfe bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragt. Sie ersuchte die ESTV Informationen über das Ehepaar mit schweizerischem Steuerdomizil auszuliefern. Die französische Steuerbehörde vermutete, dass das Ehepaar ihren tatsächlichen Wohnsitz in Frankreich hatte, weshalb Sie das Amtshilfegesuch stellte. Die ESTV hat der Auslieferung der Informationen zugestimmt und wollte Daten über die Kontenstände sowie Informationen zu Transaktionen unter Angabe der daran beteiligten Drittpersonen übermitteln.

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im 2014
Das französische Ehepaar hat daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde im 2014 gutgeheissen und der Amtshilfeentscheid wurde damit aufgehoben. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde damit begründet, dass die Vermutung der französischen Steuerbehörde nicht ausreichend belegt werden konnte und die auszuliefernden Informationen somit nicht als „voraussichtlich erheblich“ taxiert wurden. Im Weiteren hält das Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Entscheid fest, dass das Schweizer Recht eine Übermittlung von Dokumenten mit Namen von Drittpersonen im Rahmen der Amtshilfe nicht erlaube.

Bundesgericht widerspricht dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesgericht kam nun in ihrem Entscheid vom 24. September 2015 zu einem anderen Schluss als das Bundesverwaltungsgericht und hiess den Amtshilfeentscheid gut. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Beurteilung, ob Informationen als „voraussichtlich erheblich“ zu betrachten sind, keine „überhöhten Anforderungen“ gestellt werden dürfen.

Fazit
Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid die bisherige Praxis, über die Auslieferung von Bankdaten an ausländische Steuerbehörden, umgedreht. Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts ist zukünftig anzunehmen, dass die Schweiz grundsätzlich Amtshilfe leistet, ausser es gibt gute Gründe die dagegen sprechen. Bisher war eine Auslieferung von Kundendaten, aufgrund des Bankgeheimnisses, nur bei „voraussichtlich erheblichen“ Informationen möglich. Das Bundesgericht hält in ihrem Entscheid nun fest, dass das Bankgeheimnis der Amtshilfe nicht entgegensteht. Dies gilt ferner auch für Bankkonteninformationen unter Nennung der daran beteiligten Drittpersonen.

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