Im Rahmen der Gesetzesänderungen des Bundesgesetzes über die Steuerreform & AHV-Finanzierung (STAF) sind mögliche Auswirkungen auf die unternehmerische sowie private Steuersituation zu prüfen und anlässlich der Abschlusserstellung Massnahmen zu ergreifen.
Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wurde in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommen. Ziel dieser Steuerreform ist ein international konformes, wettbewerbsfähiges Steuersystem für die Unternehmen sicherzustellen sowie die AHV zu stärken. Mit der Steuerreform sollen die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz gewahrt sowie Arbeitsplätze und mittel- bis längerfristige Steuereinnahmen gesichert werden. Zudem verschafft die Vorlage der AHV dringend benötigte Mehreinnahmen und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung der künftigen Renten.
Wir fassen die anstehende Steuerreform auf Bundes- und kantonaler Ebene wie folgt zusammen:
Bund | Kanton |
Abschaffung Steuerregimes: Prinzipalgesellschaften Swiss Finance Branch | Abschaffung Steuerregimes: Holdinggesellschaft Domizilgesellschaft Gemischte Gesellschaft |
Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 % | Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf mindestens 50 % |
STAF Umsetzung in den Kantonen inkl. Anpassung der kantonalen Steuergesetze. Die einzelnen Kantone sind zurzeit daran, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Es werden unterschiedliche Umsetzungen erwartet.
Geplante Gewinnsteuersätze: 12% – 15% in fast allen Kantonen
Patentbox | Qualifizierte Erlöse von Immaterialgüterrechten (Patenten, urheberrechtlich geschützter Software und Erfindungen) bis maximal 90 % steuerlich ausgenommen |
Forschung und Entwicklung (F&E) | Teilwiese erhöhte steuerliche Abzüge für F&E |
Abzug auf Eigenfinanzierung | Möglicher Abzug kalkulatorischer Zinsen auf überschüssigem Eigenkapital auf Kantonsebene zur Senkung der Gewinnsteuer (im Moment nur in Kanton Zürich vorgesehen). |
Steuerliche Entlastungsbegrenzungen auf den Abzügen auf der Patentbox, F&E und Eigenfinanzierung von total 70 Prozent. Falls die kantonale Praxis eine Übergangsregelung für Statusgesellschaften vorsieht, fallen auch die diesbezüglichen Abschreibungen unter diese Entlastungsbegrenzung.
Entlastung bei der Kapitalsteuer | Ermässigte Berechnung der Kapitalsteuer auf Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen, immateriellen Vermögenswerten und Intercompany-Darlehen |
Step-up / Übergangsmassnahmen bei Statuswechsel | Übergang und Aufdeckung von stillen Reserven aufgrund des Statuswechsels bei bis anhin privilegiert besteuerten Unternehmen. Dies geschieht entweder steuerneutral oder mittels Besteuerung zum Sondersatz. |
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Steuerreform Anpassungen im Bereich der Transponierung, der pauschalen Steueranrechnung und dem Kapitaleinlageprinzip von börsenkotierten Unternehmen beinhaltet.
Die AHV-Finanzierung hat höhere Sozialabgaben zur Folge: Der Beitragssatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmer wird um je 0.15 % erhöht. Ebenso vorgesehen ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze im Rahmen der geplanten Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) um maximal 1.5% ab dem Jahr 2021.
Die Umsetzung in den Kantonen ist weit fortgeschritten und die Steuerregimes sind zum 1. Januar 2020 in folgenden Kantonen zur Aufhebung aufgegleist worden:
Kantone | Kantonale Gewinnsteuersätze | Dividendenbesteuerung |
BL | 13.5% | 60% |
BS | 13.0% | 80% |
FR | 13.7% | 70% |
GE | 13.99% | 70% |
GL | 12.4% | 70% |
GR | 14.0% | 50% |
JU | 15.0% | 70% |
LU | 12.3% | 60% |
NE | 13.6% | 60% |
OW | 12.7% | 50% |
SG | 14.5% | 70% |
SH | 12.1% | 60% |
SZ | 14.3% | 50% |
UR | 12.6% | 50% |
ZG | 11.9% | 50% |
ZH | 18.2% | 50% |
Vor Inkrafttreten der Steuerreform sollte der Verzicht auf die privilegierte Besteuerung geprüft werden. Dies wäre anlässlich der Jahresabschlusserstellung 2019 vorzunehmen. Die restlichen kantonalen Steuergesetzte werden bezüglich den Steuerregimes entweder im Verlaufe des Jahres 2020 oder spätestens ab 1. Januar 2021 aufgehoben. Die Anwendung der STAF wird unabhängig von den kantonalen Gesetzen gemäss dem StHG bereits ab 1. Januar 2020 umgesetzt.
Kantone | Kantonale Gewinnsteuersätze | Dividendenbesteuerung |
AG | 15.1%-18.6% | 50% |
AI | 12.7% | 50% |
AR | 13.0% | 60% |
BE | 21.05% | 50% |
NW | 11.97% | 50% |
SO | 16.3% | 70% |
TG | 13.4% | 60% |
TI | 17.0% | 70% |
VD | 13.8% | 70% |
VS | 11.9-16.98% | 60% |
Das Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) hat Folgen für juristische und natürliche Personen. Gerne sind wir Ihnen bei der Analyse Ihrer persönlichen Steuersituation, steuerplanerischen Massnahmen anlässlich der Abschlusserstellung sowie Umsetzung im Bereich des Salärwesen behilflich. Wir unterstützen Sie in Fragen rund um die anstehenden Gesetzesänderungen und nehmen für Sie die notwendigen Berechnungen vor und unterstützen Sie bei notwendigen Anpassungen.