Infolge der Auswirkungen des COVID-19 auf die Wirtschaft, hat der Bundesrat am 20. März 2020 beschlossen, mit einem zusätzlichen Massnahmenpaket die Unternehmen zu stützen. Damit die betroffenen Unternehmen gezielt und rasch entlastet werden können und das Fortbestehen der Unternehmen, die Arbeitsplätze und das gesamte Systemgefüge sichergestellt ist, sind folgende Massnahmen eingeleitet worden: Erweiterung und Vereinfachung der Kurzarbeitsanträge Die Kurzarbeit kann nun vereinfacht beantragt werden. Neu kann man auch für temporäre Mitarbeiter, Selbständige und Lehrlinge einen Kurzarbeitsantrag stellen. Zudem ist es nicht notwendig, zuerst die Überzeiten zu kompensieren. Die Kurzarbeit gilt nebst für Einzelunternehmer auch für Personengesellschaftern, für die angestellten Aktionäre bzw. Gesellschafter und angestellte Ehegatten im Familienbetriebe. Die Kurzarbeitsentschädigungen sind je nach Anstellung bzw. Arbeitsverhältnis unterschiedlich hoch definiert worden. Die Karenzfrist wurde ganz aufgehoben. Damit die Kurzarbeitsanträge gutgeheissen werden, sind folgende Punkte sicherzustellen:
- Die Kausalität zwischen dem Corona-Virus und dem Betriebsausfall bzw. der reduzierten Betriebsführung ist festzuhalten und zu dokumentieren. Es ist zu empfehlen diese Dokumentation auf einer Timeline, basierend auf die einzelnen Massnahmen des Bundes und deren Auswirkungen festzuhalten.
- Bei Teilbeschäftigung oder Home-Office ist es notwendig eine Arbeitszeitkontrolle umzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass ausgefallene Pensen gegenüber der Behörden vorgewiesen bzw. der Schaden beziffert werden kann.
- Kurzarbeit darf ausschliesslich für ungekündigte Arbeitsverhältnisse beantragt werden.
- Der Arbeitsausfall gilt vorübergehend. Folglich muss im Anschluss an die Kurzarbeit die Anstellung weitergeführt werden.
- Der Arbeitsausfall muss mind. 10% des Pensums betragen.
- Die Begründung des Betriebsausfalls darf nicht auf das Unternehmensrisiko zurückzuführen sein.
- Die Sozialversicherungsbeiträge kann man ohne Zinsfolgen später begleichen. Hierzu empfehlen wir jeweils das Sozialversicherungsamt mit einem Schreiben zu informieren.
- Zudem sind die Zinsen, auf die direkten und indirekten Steuerschulden (Kantons- und Gemeindesteuern noch pendent) vom 1. März bis 31.12.2020, auf 0% gesetzt. Beabsichtigt man die Steuerzahlung aufzuschieben, ist ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme zu empfehlen.
- Anspruch auf eine Entschädigung haben auch Eltern, welche aufgrund der Schulschliessung ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um die Kinder zu betreuen.
- Sofern jemand aus gesundheitlichen Gründen bzw. auf Anweisung des Arztes in Quarantäne muss, ist diese Person auch entschädigungsberechtigt.
- Der Kulturbereich und die Sportvereine werden aufgrund von Ausfällen von Anlässe und Sportereignisse unterstützt. Hierfür sind ebenfalls Überbrückungskredite sichergestellt.
- Vom 19. März bis 4. April 2020 gilt ein Betreibungsstopp.