You are currently viewing COVID-19: Zusammenfassung der Massnahmen des Bundesrates vom 20.03.2020
Coronavirus written on file folder label

COVID-19: Zusammenfassung der Massnahmen des Bundesrates vom 20.03.2020

Infolge der Auswirkungen des COVID-19 auf die Wirtschaft, hat der Bundesrat am 20. März 2020 beschlossen, mit einem zusätzlichen Massnahmenpaket die Unternehmen zu stützen. Damit die betroffenen Unternehmen gezielt und rasch entlastet werden können und das Fortbestehen der Unternehmen, die Arbeitsplätze und das gesamte Systemgefüge sichergestellt ist, sind folgende Massnahmen eingeleitet worden: Erweiterung und Vereinfachung der Kurzarbeitsanträge Die Kurzarbeit kann nun vereinfacht beantragt werden. Neu kann man auch für temporäre Mitarbeiter, Selbständige und Lehrlinge einen Kurzarbeitsantrag stellen. Zudem ist es nicht notwendig, zuerst die Überzeiten zu kompensieren. Die Kurzarbeit gilt nebst für Einzelunternehmer auch für Personengesellschaftern, für die angestellten Aktionäre bzw. Gesellschafter und angestellte Ehegatten im Familienbetriebe. Die Kurzarbeitsentschädigungen sind je nach Anstellung bzw. Arbeitsverhältnis unterschiedlich hoch definiert worden. Die Karenzfrist wurde ganz aufgehoben. Damit die Kurzarbeitsanträge gutgeheissen werden, sind folgende Punkte sicherzustellen:
  • Die Kausalität zwischen dem Corona-Virus und dem Betriebsausfall bzw. der reduzierten Betriebsführung ist festzuhalten und zu dokumentieren. Es ist zu empfehlen diese Dokumentation auf einer Timeline, basierend auf die einzelnen Massnahmen des Bundes und deren Auswirkungen festzuhalten.
  • Bei Teilbeschäftigung oder Home-Office ist es notwendig eine Arbeitszeitkontrolle umzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass ausgefallene Pensen gegenüber der Behörden vorgewiesen bzw. der Schaden beziffert werden kann.
  • Kurzarbeit darf ausschliesslich für ungekündigte Arbeitsverhältnisse beantragt werden.
  • Der Arbeitsausfall gilt vorübergehend. Folglich muss im Anschluss an die Kurzarbeit die Anstellung weitergeführt werden.
  • Der Arbeitsausfall muss mind. 10% des Pensums betragen.
  • Die Begründung des Betriebsausfalls darf nicht auf das Unternehmensrisiko zurückzuführen sein.
Damit eine Beweisgrundlage gewährleistet ist, wird ein Vorjahresvergleich, Budgetvergleich oder Soll/Ist-Vergleich empfohlen. Analog zum Versicherungsschadensfall soll der Verlust ausführlich dokumentiert werden. Kurzfristige Liquiditätssicherung Der Bundesrat hat beschlossen, kurzfristig beantragbare Überbrückungskredite bis zu 10% des Umsatzes oder max. CHF 20 Mio. gutzuheissen. Überbrückungskredite bis zu CHF 500‘000 können bei der Hausbank unverzüglich angefragt werden. Der Bund bürgt für diese Kredite zu 100%. Ein Liquiditätsbedarf darüber hinaus bzw. bis zu CHF 20 Mio., wird zu 85% vom Bund garantiert. Diese Tranche bedingt einer kurzen Prüfung seitens der Bank. Sofern das Unternehmen vor der Corona-Krise erfolgreich war und diese Kausalität vorgewiesen werden kann, spricht nichts gegen eine Kreditfreigabe. Hierzu kann zum Beispiel die Jahresrechnung vom Vorjahr dienen. Auch kann ein Quartalsvergleich der Einnahmen vom 1. Quartal 2019 zum 1. Quartal 2020 in Betracht gezogen werden. Gemäss Bundesrat handelt es sich hierbei um einen Kredit der mit einem tiefen Zins belegt und rückerstattungspflichtig ist. Langfristige Liquiditätssicherung Der Bundesrat hat diese Massnahmen als einen weiteren Schritt veranlasst. Wir vermuten, dass bei Bedarf weitere Schritte zur Entlastung bzw. Fortbestehen der KMUs folgen werden, zumal sie das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft bilden. Die Weiterführung ist abhängig vom Verlauf der Pandemie. Wir sind überzeugt, dass wir uns auf unsere Regierung verlassen können. Der Bundeshaushalt ist sehr stabil und die Verschuldung der Schweiz tief. Weitere Massnahmen, welche der Bundesrat beschlossen hat, sind:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge kann man ohne Zinsfolgen später begleichen. Hierzu empfehlen wir jeweils das Sozialversicherungsamt mit einem Schreiben zu informieren.
  • Zudem sind die Zinsen, auf die direkten und indirekten Steuerschulden (Kantons- und Gemeindesteuern noch pendent) vom 1. März bis 31.12.2020, auf 0% gesetzt. Beabsichtigt man die Steuerzahlung aufzuschieben, ist ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme zu empfehlen.
  • Anspruch auf eine Entschädigung haben auch Eltern, welche aufgrund der Schulschliessung ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um die Kinder zu betreuen.
  • Sofern jemand aus gesundheitlichen Gründen bzw. auf Anweisung des Arztes in Quarantäne muss, ist diese Person auch entschädigungsberechtigt.
  • Der Kulturbereich und die Sportvereine werden aufgrund von Ausfällen von Anlässe und Sportereignisse unterstützt. Hierfür sind ebenfalls Überbrückungskredite sichergestellt.
  • Vom 19. März bis 4. April 2020 gilt ein Betreibungsstopp.
Zu all diesen Bestimmungen, sind die Vorschriften des Bundes zu beachten. Diese Pandemie ist eine grosse Herausforderung für die gesamte Gesellschaft. Wir alle sind gefordert und werden über die nächsten Wochen auf die Probe gestellt. Wir stehen zusammen und meistern diese Herausforderungen gemeinsam. Hierfür stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort. Zögern Sie nicht, uns unter 041 726 00 46 oder info@contaxa.ch zu kontaktieren. Wir wünschen uns allen gute Gesundheit! Diese Zusammenfassung können Sie hier auch als PDF laden oder ausdrucken.

Schreibe einen Kommentar