Anhand eines Praxisfalls werden die Vorteile der Umwandlung einer Einzelunternehmung bzw. Personengesellschaft in eine juristische Person dargestellt. Es werden die Optimierungsmöglichkeiten der Steuern, Sozialversicherungen sowie persönlichen Haftung aufgezeigt. Ergänzend werden die Vorzüge im Fall einer anhaltenden angespannten Wirtschaftslage durch COVID-19 erläutert.
Die Selbstständigerwerbenden sind aufgrund des ausgewiesenen Jahresgewinns einer hohen Steuerbelastung ausgesetzt. Zusätzlich müssen auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften besteht ein geringer Optimierungsspielraum. Bei den juristischen Personen ist das Grundgehalt flexibler bestimmbar. Zudem kann ein Bonus oder eine steuerbegünstigte Dividende individuell bei Erstellung der Jahresrechnung bestimmt werden. Mit der Gewinnthesaurierung kann die Dividendenzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit lässt sich die private Steuerbelastung planen. Die durch COVID-19 angespannte Wirtschaftslage sollte den Steuerpflichtigen, wenn immer möglich tiefere Abgaben ermöglichen, kombiniert mit der Erhöhung von Reserven und Substanz.
Eine Umwandlung erfolgt steuerneutral, d.h. sämtliche stille Reserven der Bilanzpositionen werden von der juristischen Person mittels Sachübernahme übernommen. Es fallen keine Emissionsabgaben an. Dabei ist zu beachten, dass das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft seit fünf Jahren existiert und die Höhe des Gründungskapitals eine Million Franken nicht übersteigt. Es besteht ein zusätzlicher Vorteil des steuerfreien Kapitalgewinns bei einer späteren Veräusserung der umgewandelten Gesellschaft. Zusätzlich ist anzufügen, dass mit der Umwandlung die Unternehmensnachfolge in einem ersten Schritt aufgegleist ist. Hierzu ist die fünfjährige Veräusserungssperrfrist nach der Umwandlung zu beachten. Zum Gesamtkonzept sind die Lösungsmöglichkeiten der beruflichen Vorsorge individuell gestaltbar.
Erwähnenswert sind auch die wegfallende solidarische Haftung bei Einzel- und Personengesellschaften und der Entfall von Abgaben auf dem Liquidationsgewinn.
Gerne zeigen wir Ihnen anhand eines Praxisfalls eine Vergleichsberechnung. Für eine massgeschneiderte Lösung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.