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Steuerliche Neuerungen 2022

Alle Jahre erfährt das Steuerrecht Neuerungen; unter anderem gilt ab 1.1.2022 folgendes:

Neu wird die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inkl. Arbeitsweg pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises abgegolten, statt bisher mit 0.8 %. Somit entfällt neu die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug gemäss FABI-Vorlage.

Bezüglich Homeoffice-Pflicht können natürlichen Personen die normal anfallenden Berufskosten wie bisher in der Steuerperiode 2019, 2020 auch im 2021 berücksichtigen. Diese Praxis verwehrt einen zusätzlichen Abzug für Homeoffice.

Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer war bis Ende 2021 der letzte Wohnsitzkanton des/r Erblassers/in zuständig. Künftig werden die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern.

Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren regelt die Digitalisierung in verschiedenen Steuerbereichen. Für die Umsetzung ist ein gestaffeltes Inkrafttreten ab 1.1.2022 vorgesehen. Natürliche wie juristische Personen können viele Formulare und Erklärungen künftig digital übermitteln.

Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, wie z.B. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen bleiben steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen fallweise steuerlich abzugsfähig werden.

Die Zinssatzverordnung des EFD sieht ab 1.1.2022 einheitlich 4% als Vergütungszins für Rückerstattungen sowie für den Verzugszins vor. Für freiwillige Vorauszahlungen sind es 0%.

Gerne steht unser Expertenteam Ihnen bei der Steuererklärung oder einer individuellen Steuerberatung zur Verfügung.

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